Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag

Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll.  Die BNetzA hat unter dem 23.08.2017 die Änderung des bereits 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az. BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas)). Das Vertragswerk war nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation anzupassen. 

Gerne bieten wir wettbewerblichen Messstellenbetreibern den Abschluss des beigefügten Messstellenbetreiberrahmenvertrages Strom bzw. Gas zum Abschluss an. Der Vertrag entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag.

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